Verpackungsgesetz-Novelle: Was ändert sich für Onlinehändler?

Im Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Deutschland in Kraft getreten, aber noch lange nicht alle Unternehmen sind ihren Pflichten nachgekommen. Aus diesem Grund wurde im Januar 2021 eine Novellierung der Gesetzgebung verabschiedet. Teilaspekte der Novellierung sind bereits in Kraft getreten. Zum 01. Juli 2022 greifen weitere entscheidende Änderungen, die vor allem den Onlinehandel betreffen.

Welche Änderungen die Novelle konkret mit sich bringt erklären wir Ihnen in diesem Blogbeitrag.

Überblick: Die Änderungen des VerpackG durch die Novelle

  • Seit dem 03. Juli 2021: Neue Pflichten für Inverkehrbringer von Transportverpackungen. Letztvertreiber sind verpflichtet, umfassend über die Rückgabemöglichkeiten von Transportverpackungen, die bei Endkunden anfallen, zu informieren.

  • Seit dem 01. Januar 2022 müssen Inverkehrbringer von Transportverpackungen außerdem nachweisen, dass sie die Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erfüllen.

  • Seit 01. Januar 2022: Pfandpflicht. Alle Einweg-Getränkedosen aus Kunststoff sowie alle Getränkedosen, müssen mit Pfand versehen werden. Für Milchprodukte gilt eine Übergangsfrist bis 2024.

  • Ab dem 01. Juli 2022: Registrierungspflicht für alle Verpackungen. Alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich im Rahmen ihrer erweiterten Registrierungspflicht in LUCID registrieren. Das betrifft dann erstmals auch Inverkehrbringer von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen wie Transportverpackungen und Mehrwegverpackungen. Mehr dazu lesen Sie hier.

  • Ab dem 01. Juli 2022: Kontrollpflicht von Online-Marktplätzen. Marktplätze müssen die VerpackG-Pflichterfüllung ihrer Händler künftig kontrollieren. Ohne entsprechende Nachwiese ist ein Verkauf über Marktplätze an deutsche Endverbraucher dann nicht mehr möglich.

  • Ab dem 01. Juli 2022: Fulfilment-Dienstleister nicht mehr lizenzierungspflichtig, aber kontrollpflichtig:
    Mit der Gesetzesänderung geht die Lizenzierungspflicht ausnahmslos an den beauftragenden Händler über, sodass Fulfilment-Dienstleister in keinem Fall mehr für die Lizenzierung zuständig sind. Genau wie auch Online-Marktplätze müssen Fulfillment-Dienstleister die Pflichteinhaltung ihrer Händler zudem künftig kontrollieren.

  • Ab dem 01. Januar 2023: Pflicht zum Anbieten von Mehrwegverpackungen. Take-away-Produkte müssen auch in Mehrwegverpackungen angeboten werden. Diese alternativen Verpackungen, dürfen für Kund*innen nicht teurer sein, als Produkte in Einwegverpackungen.

  • Ab dem 01. Januar 2025: Mindestrezyklatanteil. PET-Getränkeflaschen, müssen aus mindestens 25% Recyclingkunstoff bestehen. Dieser Mindestanteil erhöht sich ab 2030 auf 30%.

Diese Pflichten haben Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

Das Verpackungsgesetz gilt für alle Händler und Hersteller, die Verkaufsverpackungen in Deutschland in Verkehr bringen – das sind alle Verpackungen, die bei privaten Endverbraucher anfallen. Auch internationale Händler, die ihre Produkte an deutsche Endkunden verkaufen, müssen die Verpflichtungen des VerpackG beachten.

Durch die Kontrollpflicht, die Fulfilment-Dienstleistern und Online-Marktplätzen wie Amazon, eBay oder Etsy auferlegt wurde, sollen inländische sowie ausländische Händler nicht mehr unter dem Radar laufen können. Händlern wird der Verkauf nach Deutschland ohne Nachweis über eine Systembeteiligung unmöglich, denn Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister dürfen keine Produkte mehr von Händlern anbieten, die keinen Nachweis vorlegen können. Künftig müssen sowohl die LUCID-Registrierungsnummer als auch eine Bescheinigung des dualen Systems im Seller-Account hinterlegt werden. Sollten trotz fehlender Lizenzierung Produkte auf einem Marktplatz verkauft werden, können dem betroffenen Marktplatz Geldbußen bis zu 200.000 Euro drohen.

Diese Maßnahme soll die Umsetzung der VerpackG-Pflichten stärken, sodass sich alle Inverkehrbringer*innen von Verpackungen an dem fachgerechten Recycling ihrer Verpackungen beteiligen und so eine effiziente Kreislaufwirtschaft sichergestellt werden kann.

So erfüllen Sie die Pflichten des Verpackungsgesetzes

  • Pflicht 1: Die Lizenzierung (auch Systembeteiligung genannt). Schließen Sie einen Lizenzvertrag mit einem dualen System ab. Hier abschließen.

  • Pflicht 2: Die Registrierung. Registrieren Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Register LUCID. Ihre persönliche LUCID-Registrierungsnummer erhalten Sie im Anschluss per E-Mail. Jetzt registrieren

  • Pflicht 3: Die Datenmeldung. Tragen Sie den Namen Ihres dualen Systems und die gemeldeten Verpackungsmengen in Ihrem LUCID-Account ein.

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Gut zu wissen: Ihre Fragen zum Verpackungsgesetz