Die Grundlagen: Alles Wichtige zu Verpackungslizenz und Verpackungsgesetz

Das deutsche Verpackungsgesetz (kurz: VerpackG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat damit die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Von den Vorgaben des VerpackG sind seitdem alle Unternehmen betroffen, die sogenannte Verkaufsverpackungen erstmals mit Produkten befüllen und in Verkehr bringen. Was gilt es zu beachten? Welche Sanktionen drohen Händlern und Produzenten, die sich nicht an die Vorgaben halten? Wir fassen die wichtigsten Fakten zum Gesetz zusammen. 

Jahr für Jahr wachsen die Berge an Verpackungsabfällen in Deutschland an. Bestehend aus Versandboxen, Lebensmittelverpackungen, Kosmetiktiegeln und Co. stellen sie eine große Herausforderung für den Umwelt- und Klimaschutz dar. Genau hier setzt hat das Verpackungsgesetz angesetzt: Um die Recyclingquoten signifikant zu erhöhen und eine breite Basis für sowohl die Finanzierung des Recyclings als auch die diesbezügliche Forschung und Weiterentwicklung zu schaffen, hat es neue Verpflichtungen für Inverkehrbringer von Verpackungen mit sich gebracht. Diese sollen für mehr Transparenz und eine flächendeckende Teilnahme am dualen System sorgen.

Verpackungsgesetz

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags begründete das Gesetz 2018 wie folgt:

Ziel des VerpackG ist es nun, die Verpackungsverordnung weiterzuentwickeln, um Recycling, aber auch die Vermeidung von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. Angeknüpft wird im Wesentlichen an die heute schon bestehenden Regelungen auf Grundlage der Verpackungsverordnung zu den Rücknahmepflichten.
Mit dem Verpackungsgesetz ändert sich vor allem, dass künftig Umverpackungen systembeteiligungspflichtig und klarstellend auch Versandverpackungen (also der Online-Handel) einbezogen sind, dass die Recyclingquoten deutlich erhöht werden, dass erstmals eine „Zentrale Stelle“ geschaffen wird, bei der eine Registrierung und einheitliche und damit nachprüfbare Datenerfassung erfolgen muss (zur Vermeidung der Unterlizenzierung) und dass die Entgelte für die Beteiligung an den dualen Systemen stärker an ökologischen Kriterien ausgerichtet werden sollen.“ (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags)

Durch das Verpackungsgesetz werden somit alle Erstinverkehrbringer (das Gesetz und das Verpackungsregister LUCID nennen sie etwas irreführend zusammenfassend auch “Hersteller”) in die Pflicht genommen - vom Onlinehändler, der explizit Erwähnung findet, über den Produzenten bis hin zum stationären Händler. Denn sie alle bringen Verpackungen in Umlauf, die letztlich beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen und damit in die haushaltsüblichen Sammelsysteme eingehen. Um die Entsorgung- und Verwertungskette ab genau diesem Punkt kümmern sich die dualen Systeme, bei denen jeder der Inverkehrbringer verpflichtend eine Verpackungslizenz erwerben muss.

Die relevanteste Neuerung des Gesetzes betrifft die Einrichtung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Sie fungiert als zentrales Kontrollorgan für die Vorgaben des Gesetzes. Hier müssen sich - neben der Pflicht zur Verpackungslizenzierung bzw. Systembeteiligung bei einem dualen System - alle betroffenen Unternehmen registrieren. Einmal abgeschlossen, wird der Eintrag im Register veröffentlicht - auf diese Weise soll ein neues Maß an Transparenz für andere Marktteilnehmer wie auch Endverbraucher geschaffen werden, die nun leicht einsehen können, ob ein bestimmtes Unternehmen nach den Regeln des VerpackG spielt. Aus dieser Funktion resultieren regelmäßig zahlreiche Abmahnungen.

Neben der Abmahngefahr durch das öffentliche Register werden zudem die Datenstände zwischen den dualen Systemen und LUCID regelmäßig abgeglichen. Kommt es hier zu Diskrepanzen, sorgt dies ebenfalls für juristischen Ärger für betroffene Unternehmen. Zum Sanktionenkatalog zählen somit Abmahnungen, Bußgelder bis zu 200.000 Euro sowie Vertriebsverbote.

Verpackungsgesetz

Hinweis: Seit dem 3. Juli 2021 gilt die erste Novelle des Verpackungsgesetzes. Sie hat einige Änderungen mit sich gebracht, von denen insbesondere der Onlinehandel betroffen ist. Alle wichtigen Informationen zur Novelle für Onlinehändler finden Sie in unserem Blogbeitrag XXX.

Wer ist vom Verpackungsgesetz betroffen?

Vom Verpackungsgesetz sind alle gewerbliche tätigen Unternehmen betroffen, die Verkaufsverpackungen (für Details siehe folgenden Abschnitt)

  • erstmalig befüllen,

  • deren Befüllung beauftragen (z.B. Fulfilment)

  • oder Verpackungen importieren.

So werden im Gesetzestext betroffene Unternehmen wie folgt definiert: „Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt“ (§3 Abs. 14 VerpackG).”

Hinweis: Das Gesetz wie auch das Verpackungsregister LUCID sprechen stets vom “Hersteller”. Gemeint sind damit sämtliche Unternehmen, auf die die obige Definition zutrifft, also nicht nur Produzenten (wie man anhand der gewählten Begrifflichkeit denken könnte). 

Konkret bedeutet das, dass vom Onlinehändler über große Handelsketten bis hin zum kleinen Marktplatzhändler alle Unternehmen, die verpackte Waren an Endverbraucher verkaufen, die Pflichten aus dem VerpackG erfüllen müssen: Sie müssen ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren, sie müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort ihre Daten melden. 

Welche Verpackungen sind lizenzierungspflichtig?

Gemäß Paragraph § 3 VerpackG ist jedes „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnis zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren“ von den Vorgaben des Verpackungsgesetzes betroffen und somit systembeteiligungspflichtig. Hierunter fallen somit alle Verpackungsmaterialien und Verpackungsformen, solange sie beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Zusammengefasst nennt man all diese Verpackungen “Verkaufsverpackungen” - zu ihnen zählen sowohl Versandverpackunge, als auch produkt- und Serviceverpackungen.

Klassische Beispiele sind der Versandkarton (wichtig: dieser muss stets mit allen Füllmaterialien und Packhilfsmitteln lizenziert werden!), die Weinflasche (Produktverpackung) oder auch die Tragetüte im stationären Handel (Serviceverpackung).

Für Versand- und Produktverpackungen gilt dabei ausdrücklich: Diese Verpackungen dürfen nicht vorlizenziert angeboten bzw. erworben werden; bei Serviceverpackungen - alle Verpackungen, die erst am Point of Sale mit der Ware befüllt werden - gilt hingegen, dass Verpackungshändler diese vorlizenziert anbieten dürfen. Wichtig jedoch: Auch, wenn die Lizenzierung durch den Verpackungshändler übernommen wird, müssen sich ab 1. Juli 2022 auch die Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren!  

gesetzeskonforme Verpackungslizensierung

Ablauf von Registrierung bis Datenmeldung: So handeln Sie gesetzeskonform

  1. Lizenzieren Sie Ihre Verpackungen bei einem dualen System (Systembeteiligungspflicht).

  2. Registrieren Sie Ihr Unternehmen unter www.verpackungsregister.org bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister im Melderegister LUCID. Geben Sie Ihre Registrierungsnummer bei Ihrem dualen System an (Registrierungspflicht).

  3. Melden Sie den Namen Ihres dualen Systems und die lizenzierten Verpackungsmengen in LUCID ein (Datenmeldepflicht).

Fazit: Das Verpackungsgesetz und seine Wirkung 

Das Verpackungsgesetz stellt eine Zäsur für die deutsche Recycling- und Kreislaufwirtschaft dar. Seit Inkrafttreten haben sich, Stand Sommer 2022, bereits über 400.000 nationale und internationale Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registriert. Das bildet die Grundlage für ein effizientes Recyclingsystem in Deutschland, das einen unmittelbaren Positiveffekt auf Klima- und Umweltschutz hat, da so immer mehr Wertstoffe im Kreislauf geführt werden können statt neu produziert werden zu müssen.

Weiter
Weiter

Gut zu wissen: Ihre Fragen zum Verpackungsgesetz